Pressemitteilung zur SFDR 2.0: EU-Kommission plant Verbesserung bei Transparenzverordnung, will aber weiterhin nachhaltige Finanzprodukte im Wettbewerb benachteiligen
Berlin, 25. März 2026. Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur Überarbeitung der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) vorgelegt. Der Vorschlag greift Kritik aus der Branche auf. Das Forum Nachhaltige Geldanlagen e.V. (FNG) begrüßt die Vorschläge der EU-Kommission, insbesondere die Einführung eines Produktkategorisierungssystems mit expliziten Kriterien und Schwellenwerten, kritisiert aber unter anderem die anhaltende Ungleichstellung von nachhaltigen Finanzprodukten gegenüber ihren konventionellen Pendants und den falschen Anreiz, der dadurch geschafft wird.
EU-Kommission reagiert auf Forderung des Marktes nach Standardisierung
Die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR, deutsch: EU-Offenlegungsverordnung), die ursprünglich als Transparenzverordnung konzipiert war, wird in der Praxis von den Finanzmarktteilnehmern als Instrument zur Produktklassifizierung genutzt, obwohl es keine klaren Schwellenwerte oder quantitativen Kriterien gibt.
Auf diesen Missstand und dem Bedürfnis nach Standardisierung reagiert nun die EU-Kommission mit ihrem Entwurf zur Überarbeitung der SFDR. In diesem werden die Kategorien «Sustainable», «Transition» und «ESG Basic» mit expliziten Kriterien und Schwellenwerten vorgeschlagen. Das FNG begrüßt dies ausdrücklich und fordert zusätzlich, dass Produkte, die nicht unter die drei vorgeschlagenen Produktkategorien fallen, eindeutig als nicht nachhaltig gekennzeichnet werden sollten.
Nachhaltige Finanzprodukte sind regulatorisch im Wettbewerb benachteiligt
Die EU will bis 2050 klimaneutral sein und hat dafür seit 2018 eine umfassende Regulatorik entwickelt. Die Finanzierung ist dabei ein Baustein auf diesem Weg (Aktionsplan Nachhaltige Finanzierung). Dennoch benachteiligt die EU-Regulatorik nachhaltige Finanzprodukte systematisch indem nicht nachhaltige Finanzprodukte nicht zur Offenlegung verpflichtet sind. Dabei ist es für Investoren gerade wichtig zu wissen welche negativen Auswirkungen nicht nachhaltige Produkte haben. Sie sollten daher dieselben Indikatoren für wesentliche negative Auswirkungen offenlegen wie nachhaltige Produkte.
Das Fehlen gleicher Offenlegungspflichten für diese Produkte schafft ungleiche Wettbewerbsbedingungen und birgt die Gefahr von Marktverzerrungen, da nicht nachhaltige Fonds die Offenlegung und die damit verbundenen Kosten vermeiden können. Dies schafft falsche Anreize, denn es ist wissenschaftlich klar belegt, dass eine Transformation unserer Wirtschaft benötigen wird.
Investitionen in Nuklearwaffen sollen in nachhaltigen Investments möglich sein
In dem Überarbeitungsentwurf der SFDR wird nun auch erstmalig über einen Verweis auf ein weiteres Regelwerk das Investieren in Waffen und Rüstung erwähnt. Dafür bezieht sich die EU-Kommission auf eine Delegierte Verordnung, die erst vor Kurzem den Ausschluss von „umstrittene Waffen“ zu „verbotene Waffen“ änderte. Damit wären Nuklearwaffen nicht mehr aus nachhaltigen Investments ausgeschlossen.
„Das FNG hat in den vergangenen Jahren mehrfach deutlich gemacht, dass Investitionen in Waffen nicht nachhaltig sein können – vor allem, weil sie nicht dem Grundsatz „Do-No-Significant-Harm“ entsprechen. Ihr Zweck besteht darin, Schaden anzurichten. Dies gilt umso mehr für nukleare Waffen, deren Strahlung bei einem Einsatz für Jahrhunderte Gebiete nicht nutzbar machen würde“, stellt Verena Menne, Geschäftsführerin des FNG, fest. „Wir fordern daher die Kommission auf, die Delegierte Verordnung 2020/1818 wieder zu öffnen und Kernwaffen ausdrücklich in die Ausnahmeregelung aufzunehmen“.
Definition nachhaltigen Investierens soll gestrichen werden
Des Weiteren kritisiert das FNG, dass die Definition von nachhaltigen Investierens im neuen Entwurf nicht mehr vorkommt. Seine vollständige Abschaffung würde eine erhebliche Regulierungslücke schaffen. Eine Streichung ohne einen angemessenen Ersatz würde das DNSH („Do-No-Significant-Harm“) als übergreifendes Konzept aus der Verordnung entfernen. Dies ist problematisch, da der DNSH-Grundsatz in diesem Zusammenhang eine wichtige Schutzmaßnahme darstellt. Wir empfehlen daher nachdrücklich, eine Form der Definition für nachhaltige Investitionen in der künftigen SFDR beizubehalten, wenn auch in verfeinerter und präziserer Form, um sowohl die konzeptionelle Kohärenz als auch die regulatorischen Ambitionen zu wahren.
Diese und weitere Erläuterungen finden Sie im neuen Positionspapier. Das FNG hat sich zudem am Feedback an der EU-Kommission beteiligt.